vorherige Einzelnormzurück weiternachfolgende Einzelnorm Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Boah.... der #Merz lügt ja jetzt schon wie gedruckt... 🤨
Absatz 2 besagt, dass Personen, die aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, keinen Anspruch auf Asyl haben.
Absatz 3 bis 5 regeln weitere Verfahren und Ausnahmen, z.B. für sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“, aus denen Menschen nur schwer Asyl erhalten können, weil dort normalerweise keine politische Verfolgung stattfindet.
„Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.“ (Art.
woker jantifa ullrich •
Oswald Prucker :veri_trek2: •
:natenomblack: thorsten •
let_gamer •
Tux •
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Nachtschatten •
Boah.... der #Merz lügt ja jetzt schon wie gedruckt... 🤨
Absatz 2 besagt, dass Personen, die aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, keinen Anspruch auf Asyl haben.
Absatz 3 bis 5 regeln weitere Verfahren und Ausnahmen, z.B. für sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“, aus denen Menschen nur schwer Asyl erhalten können, weil dort normalerweise keine politische Verfolgung stattfindet.
Klaus Stein •
Klaus Stein (@Lapizistik@social.tchncs.de)
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