Das OLG Stuttgart bestätigt: Das Abrufen personenbezogener Daten ist eine Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO.
Bei Mitarbeiterexzess entsteht dadurch eine Verantwortlichkeit des Beschäftigten. 👉 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520
@privacyDE schlussfolgert:
„Es entbindet Verantwortliche jedoch nicht von ihren Verpflichtungen nach Art. 32 DSGVO/ 64 BDSG bezüglich der Schutzmaßnahmen nach ‚innen‘. Mitarbeiterexzesse können insoweit Schutzlücken offenlegen.“
#TeamDatenschutz
Bei Mitarbeiterexzess entsteht dadurch eine Verantwortlichkeit des Beschäftigten. 👉 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520
@privacyDE schlussfolgert:
„Es entbindet Verantwortliche jedoch nicht von ihren Verpflichtungen nach Art. 32 DSGVO/ 64 BDSG bezüglich der Schutzmaßnahmen nach ‚innen‘. Mitarbeiterexzesse können insoweit Schutzlücken offenlegen.“
#TeamDatenschutz
Thomas Arend •
Ernstjosef •
Stiftung Datenschutz •
Ernstjosef •
Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. hat ja eine eigene Datenschutz Ordnung (DSO), die DSO-FeG.
Stiftung Datenschutz •