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Das OLG Stuttgart bestätigt: Das Abrufen personenbezogener Daten ist eine Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO.

Bei Mitarbeiterexzess entsteht dadurch eine Verantwortlichkeit des Beschäftigten. 👉 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520

@privacyDE schlussfolgert:

„Es entbindet Verantwortliche jedoch nicht von ihren Verpflichtungen nach Art. 32 DSGVO/ 64 BDSG bezüglich der Schutzmaßnahmen nach ‚innen‘. Mitarbeiterexzesse können insoweit Schutzlücken offenlegen.“

#TeamDatenschutz
Lässt mich raten, in der Liste steht nicht "Abrufen" sondern "Auslesen" und jemand ist auf die Idee gekommen, dass "Abrufen" deshalb keine Verarbeitung ist.
Gilt das Bundesweit, also auch für kirchliche K.d.ö.R.?
Ja, das gilt auch für Kirchen, da die DSGVO auch auf sie anwendbar ist.
auch wenn die Kirche eine eigene Datenschutz Ordnung hat?
Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. hat ja eine eigene Datenschutz Ordnung (DSO), die DSO-FeG.
Ja, denn es ist eine einheitliche Auslegung vorgesehen.